Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A._____ wurde mit ärztlich verfügter Einweisung vom 16. Juli 2023 in der Klinik B._____ (nachfolgend: B._____) zur Behandlung fürsorgerisch unterge- bracht, nachdem er seinen Vater und die Polizei tätlich angegriffen hatte. Glei- chentags erstellte die Klinik B._____ einen Behandlungsplan für die bei A._____ diagnostizierte paranoide Schizophrenie. B. Am 17. Juli 2023 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zu- stimmung an, wogegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob. C. Am 24. Juli 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer noch gleichentags beim Kantonsge- richt ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2023 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dipl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten erfolgte innert Frist am 27. Juli 2023. E. Am 2. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 27. Juli 2023 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie den B._____ noch gleichentags zugestellt.
3 / 7
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 17. Juli 2023 (Art. 434 ZGB; act. 06). Für die Beurtei- lung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Be- schwerde vom 18. Juli 2023 erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am
16. Juli 2023 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung, da gegen diese keine Beschwerde eingereicht wurde.
E. 2 Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychi- schen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgut- achten von Dipl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Juli 2023 vor (act. 08). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die ge- richtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 11). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die An- gemessenheit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB). 3.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand- lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs.
E. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Vor- aussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).
E. 3.2 Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde zur Behandlung einer paranoiden Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0) und damit einer psychischen Störung fürsorgerisch unter- gebracht (vgl. act. 04, 04.1). Dipl. med. C._____ diagnostizierte in seinem Gutach- ten eine katatone Schizophrenie (ICD-10: F20.2) und als Differenzialdiagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; vgl. act. 08). Der Behandlungsplan vom
16. Juli 2023 sieht eine psychopharmakologische Therapie mit Risperidon bis zu 12 mg/d oder Invega bis zu 12 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Vali- um/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Sub- stanzen intramuskulär jeweils bis zu zweimal 10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor (act. 04.4). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigerte und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordne- te die Klinik am 17. Juli 2023 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Be- handlungsplan vom 16. Juli 2023 vorgesehen war (act. 06). Die Anordnung wurde u.a. durch die Chefärztin der B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben.
E. 4 Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).
E. 4.1 Aus der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung ergeht, dass eine Verschlechterung der bestehenden Psychose mit Gefahr von selbst- und fremdge- fährdenden Handlungen und eine Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung zu erwarten sei (act. 06). Laut dem eingeholten Gutachten zeichne sich die katatone Schizophrenie durch aus dem Nichts kommende, explo-
E. 4.2 Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung der Behandlung ohne Zustim- mung fest, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver Aufklärung weder Krank- heits- noch Behandlungseinsicht zeige. Er sei nicht in der Lage, die Konsequen- zen und die Tragweite seiner Handlungen einzusehen (act. 06). Auch der Gutach- ter verneint das Vorhandensein einer Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftigkeit (act. 08, S. 5 Frage 5). Im Rahmen der Hauptverhandlung zeigte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Krankheits- und Behandlungseinsicht, wobei sich die genaue Einschätzung der Urteilsfähigkeit aufgrund der mangelnden Kooperation und ablehnenden Haltung des Beschwer- deführers während der Verhandlung als schwierig erweist. Es ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, um von der Einschätzung der Klinik B._____ oder des Gut- achtens abzuweichen. Folglich ist die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit zu bejahen.
E. 4.3 Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt ohne psychopharmakologische Behandlung zu einer deutlichen Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Andere, weniger ein- schneidende Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung seien nicht er- sichtlich (act. 06). Auch der Gutachter vermag keine milderen alternativen Be- handlungsmöglichkeiten zu nennen (act. 08, S. 5 Frage 8).
E. 5 / 7 sionsartige Erregungszustände aus, welche mit höchst aggressivem und destruk- tivem Verhalten einhergehen könnten. In diesen Momenten bestehe eine hohe Gefahr für Dritte. Zudem sei bei fehlender Behandlung mit einer Chronifizierung der Erkrankung zu rechnen, als deren Folge eine dementielle Entwicklung, eine Verarmung und/oder eine schwere Verwahrlosung entstehen könnten. Ausserdem sei die Suizidgefahr deutlich erhöht (act. 08, S. 4). Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer persönlich befragt. Der Beschwer- deführer wirkte während der Verhandlung angespannt. Seine Mitwirkung war be- grenzt; bei Fragen zu seiner Person verweigerte er die Antwort und auch sonst beschränkte er seine Ausführungen auf ein Minimum. Inhaltlich begrenzte sich der Beschwerdeführer darauf, die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten und die bei ihm festgestellten psychischen Störungen zu bestreiten und festzuhalten, die darin enthaltenen Aussagen seien beleidigend (act. 11, S. 2 f.). Übereinstimmend mit dem Gutachten und den bei der Klinik B._____ eingeholten Akten, insbesondere mit der Stellungnahme vom 24. Juli 2023, ist es für das Kantonsgericht ohne Wei- teres nachvollziehbar, dass bei unterbleibender Behandlung dem Beschwerdefüh- rer ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht und das Leben oder die körper- liche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist.
E. 6 Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer – welcher eine IV-Lehre als Mechaniker abgeschlossen hat – im Moment kei- ner Arbeit nachgeht und nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung ver- fügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'790.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'290.00, vgl. zu letzteren act. 08.1) beim Kanton Graubünden.
E. 7 / 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'790.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'290.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 2. August 2023 Referenz ZK1 23 90 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Fleisch, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung B._____ vom 17.07.2023 Mitteilung
04. August 2023
2 / 7 Sachverhalt A. A._____ wurde mit ärztlich verfügter Einweisung vom 16. Juli 2023 in der Klinik B._____ (nachfolgend: B._____) zur Behandlung fürsorgerisch unterge- bracht, nachdem er seinen Vater und die Polizei tätlich angegriffen hatte. Glei- chentags erstellte die Klinik B._____ einen Behandlungsplan für die bei A._____ diagnostizierte paranoide Schizophrenie. B. Am 17. Juli 2023 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zu- stimmung an, wogegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob. C. Am 24. Juli 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer noch gleichentags beim Kantonsge- richt ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2023 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dipl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten erfolgte innert Frist am 27. Juli 2023. E. Am 2. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 27. Juli 2023 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie den B._____ noch gleichentags zugestellt.
3 / 7 Erwägungen 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 17. Juli 2023 (Art. 434 ZGB; act. 06). Für die Beurtei- lung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Be- schwerde vom 18. Juli 2023 erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am
16. Juli 2023 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung, da gegen diese keine Beschwerde eingereicht wurde. 2. Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychi- schen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgut- achten von Dipl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Juli 2023 vor (act. 08). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die ge- richtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 11). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die An- gemessenheit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB). 3.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand- lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Vor- aussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).
4 / 7 3.2. Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Behandlung einer paranoiden Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0) und damit einer psychischen Störung fürsorgerisch unter- gebracht (vgl. act. 04, 04.1). Dipl. med. C._____ diagnostizierte in seinem Gutach- ten eine katatone Schizophrenie (ICD-10: F20.2) und als Differenzialdiagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; vgl. act. 08). Der Behandlungsplan vom
16. Juli 2023 sieht eine psychopharmakologische Therapie mit Risperidon bis zu 12 mg/d oder Invega bis zu 12 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Vali- um/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Sub- stanzen intramuskulär jeweils bis zu zweimal 10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor (act. 04.4). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigerte und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordne- te die Klinik am 17. Juli 2023 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Be- handlungsplan vom 16. Juli 2023 vorgesehen war (act. 06). Die Anordnung wurde u.a. durch die Chefärztin der B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben. 4. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3). 4.1. Aus der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung ergeht, dass eine Verschlechterung der bestehenden Psychose mit Gefahr von selbst- und fremdge- fährdenden Handlungen und eine Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung zu erwarten sei (act. 06). Laut dem eingeholten Gutachten zeichne sich die katatone Schizophrenie durch aus dem Nichts kommende, explo-
5 / 7 sionsartige Erregungszustände aus, welche mit höchst aggressivem und destruk- tivem Verhalten einhergehen könnten. In diesen Momenten bestehe eine hohe Gefahr für Dritte. Zudem sei bei fehlender Behandlung mit einer Chronifizierung der Erkrankung zu rechnen, als deren Folge eine dementielle Entwicklung, eine Verarmung und/oder eine schwere Verwahrlosung entstehen könnten. Ausserdem sei die Suizidgefahr deutlich erhöht (act. 08, S. 4). Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer persönlich befragt. Der Beschwer- deführer wirkte während der Verhandlung angespannt. Seine Mitwirkung war be- grenzt; bei Fragen zu seiner Person verweigerte er die Antwort und auch sonst beschränkte er seine Ausführungen auf ein Minimum. Inhaltlich begrenzte sich der Beschwerdeführer darauf, die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten und die bei ihm festgestellten psychischen Störungen zu bestreiten und festzuhalten, die darin enthaltenen Aussagen seien beleidigend (act. 11, S. 2 f.). Übereinstimmend mit dem Gutachten und den bei der Klinik B._____ eingeholten Akten, insbesondere mit der Stellungnahme vom 24. Juli 2023, ist es für das Kantonsgericht ohne Wei- teres nachvollziehbar, dass bei unterbleibender Behandlung dem Beschwerdefüh- rer ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht und das Leben oder die körper- liche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist. 4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung der Behandlung ohne Zustim- mung fest, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver Aufklärung weder Krank- heits- noch Behandlungseinsicht zeige. Er sei nicht in der Lage, die Konsequen- zen und die Tragweite seiner Handlungen einzusehen (act. 06). Auch der Gutach- ter verneint das Vorhandensein einer Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftigkeit (act. 08, S. 5 Frage 5). Im Rahmen der Hauptverhandlung zeigte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Krankheits- und Behandlungseinsicht, wobei sich die genaue Einschätzung der Urteilsfähigkeit aufgrund der mangelnden Kooperation und ablehnenden Haltung des Beschwer- deführers während der Verhandlung als schwierig erweist. Es ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, um von der Einschätzung der Klinik B._____ oder des Gut- achtens abzuweichen. Folglich ist die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit zu bejahen. 4.3. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt ohne psychopharmakologische Behandlung zu einer deutlichen Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Andere, weniger ein- schneidende Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung seien nicht er- sichtlich (act. 06). Auch der Gutachter vermag keine milderen alternativen Be- handlungsmöglichkeiten zu nennen (act. 08, S. 5 Frage 8).
6 / 7 Die einzig denkbare Alternative zur angeordneten Behandlung wäre die freiwillige Einnahme der Depot-Medikation durch den Beschwerdeführer. Dies erscheint je- doch unrealistisch. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits zum vierten Mal in der Klinik. Ob er seit seinem letzten Aufenthalt die verschriebenen Medikamente eingenommen hat, ist zu bezweifeln. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht selber ausgesagt, dass er nicht gewillt ist, die Medikamente einzunehmen. Auch die Depotmedikati- on möchte er nicht einnehmen (act. 11, S. 3). Daher ist für das Kantonsgericht keine mildere Massnahme als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan ersichtlich, um die Gefahr eines gesund- heitlichen Schadens des Beschwerdeführers abzuwenden und um das Leben und die körperliche Integrität Dritter zu schützen. 5. Im Ergebnis sind die Begründung der Klinik B._____ für die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wie auch die gutachterliche Einschätzung für das Gericht nachvollziehbar. Bestätigt wird dies zudem durch den Eindruck, den das Gericht vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung erhalten hat. Es sind mithin sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung erfüllt und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer – welcher eine IV-Lehre als Mechaniker abgeschlossen hat – im Moment kei- ner Arbeit nachgeht und nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung ver- fügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'790.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'290.00, vgl. zu letzteren act. 08.1) beim Kanton Graubünden.
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'790.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'290.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: